Basisrente / Rüruprente - Finance Arts

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Rürup-Rente
Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt.
Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung.  Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien  und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative  insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres  steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung  zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.  

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt.  Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente  unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr  kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer  Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets  zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der  erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf  Wunsch vollständig  oder bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als  Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben  geltend gemacht werden können. Die Beiträge sind jedoch bei einem  festgelegten Höchstbeitrag kontingentiert. Dieser Höchstbetrag lag bis  2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte  Verheiratete). Seit 2015 ist er an den Höchstbeitrag zur  knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.[4] Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2018 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze  (2018: 96.000 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. Auch für  Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung  der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur  knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich. Bei Arbeitnehmern  werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die  Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom  Höchstbetragskontingent abgezogen. In der Einführungsphase der  Basisrente (2005 bis 2025) können geleistete Beiträge (bis maximal zum  Höchstbetrag) nur anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden:  Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben  abzugsfähige Betrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der  Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten (2019 zu 88%) an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.

Rentenphase
Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht auch in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur  begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des  Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang  festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder  Jahrgang bildet eine Kohorte).  Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der  Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige  Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich  um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind  die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu  versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende  Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).  Aktuell (Jahr 2019) beträgt der Satz 78%.
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: Der  steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz  zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle  Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 €  steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier  Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: Der  steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz  zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle  Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 €  steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier  Betrag festgeschrieben.
  • Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: Steigt die Rente nach dem Jahr  des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen  500 € voll zu versteuern

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