Rürup-Rente
Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt.
Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig oder bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Die Beiträge sind jedoch bei einem festgelegten Höchstbeitrag kontingentiert. Dieser Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Seit 2015 ist er an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.[4] Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2018 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2018: 96.000 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. Auch für Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich. Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. In der Einführungsphase der Basisrente (2005 bis 2025) können geleistete Beiträge (bis maximal zum Höchstbetrag) nur anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden: Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten (2019 zu 88%) an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.
Rentenphase
Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht auch in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG). Aktuell (Jahr 2019) beträgt der Satz 78%.
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